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  • 27.03.2023 · Anhängiges Verfahren · AO § 39 Abs 2 Nr 1 · VIII R 18/22

    Investmentfonds, Zurechnung, Vermögensverwaltung

    Letzte Änderung: 27. März 2023, 09:58 Uhr, Aufgenommen: 27. März 2023, 07:58 Uhr

    Ist im Anwendungsbereich des InvStG a.F. der Rückgriff auf die Vorschrift des § 39 AO gesperrt, weil das InvStG a.F. die Besteuerung der Anleger von Investmentvermögen und die Zurechnung von Erträgen des Investmentvermögens spezialgesetzlich ausgestaltet hat? Besteht im InvStG a.F. ein Fremdverwaltungsgrundsatz, der nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal festgeschrieben werden muss, da sich sein Erfordernis bereits aus der Grundsystematik des offenen Investmentfonds ergibt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 18/22

    Normen: AO § 39 Abs 2 Nr 1, InvStG § 18 Abs 2 S 2, InvStG § 21 Abs 2a

    Rechtsmittelführer: Verwaltung