27.03.2023 · Anhängiges Verfahren · AO § 39 Abs 2 Nr 1 · VIII R 18/22
Investmentfonds, Zurechnung, Vermögensverwaltung
Letzte Änderung: 27. März 2023, 09:58 Uhr, Aufgenommen: 27. März 2023, 07:58 Uhr
Ist im Anwendungsbereich des InvStG a.F. der Rückgriff auf die Vorschrift des § 39 AO gesperrt, weil das InvStG a.F. die Besteuerung der Anleger von Investmentvermögen und die Zurechnung von Erträgen des Investmentvermögens spezialgesetzlich ausgestaltet hat? Besteht im InvStG a.F. ein Fremdverwaltungsgrundsatz, der nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal festgeschrieben werden muss, da sich sein Erfordernis bereits aus der Grundsystematik des offenen Investmentfonds ergibt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 18/22
Normen: AO § 39 Abs 2 Nr 1, InvStG § 18 Abs 2 S 2, InvStG § 21 Abs 2a
Rechtsmittelführer: Verwaltung