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  • 25.05.2023 · Erledigtes Verfahren · EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 · IV R 8/20 (IV R 7/17)

    Gesellschafterdarlehen, Atypisch stille Gesellschaft, Forderungsverlust, Betriebsaufgabe

    Letzte Änderung: 25. Mai 2023, 15:54 Uhr, Aufgenommen: 25. Mai 2023, 13:54 Uhr

    Sind bei einer GmbH & atypisch Still Forderungsverluste des stillen Gesellschafters gegen die GmbH bereits im Zeitpunkt der Veräußerung sämtlichen Anlagevermögens der GmbH und der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs realisiert, wenn mit einer Auskehrung von Vermögen an den Forderungsinhaber im Rahmen der Liquidation nicht mehr zu rechnen ist, oder kommt es --infolge der Gleichstellung mit anderen Mitunternehmerschaften-- auf den Zeitpunkt der Betriebseinstellung der atypisch stillen Gesellschaft an?
    Das Verfahren IV R 7/17 wurde durch Beschluss vom 08.11.2018 ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme wird es unter dem Aktenzeichen IV R 8/20 fortgeführt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 8/20 (IV R 7/17)

    Normen: EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 3, HGB § 252 Abs 1 Nr 4

    Erledigt durch: Urteil vom 23.03.2023, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger