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  • 21.09.2023 · Anhängiges Verfahren · GrEStG § 1 Abs 1 Nr 5 · II R 24/23

    Grunderwerbsteuer, Rückgängigmachung, Kaufvertrag

    Letzte Änderung: 21. September 2023, 14:11 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2023, 12:11 Uhr

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs:Liegt lediglich eine Vertragsübernahme oder aber eine Vertragsaufhebung und damit eine Rückgängigmachung vor, wenn bei einem Erwerbsvorgang die Käuferseite ausgetauscht wird und ansonsten alle Regelungen hinsichtlich des Kaufpreises und der weiteren Nebenbestimmungen bestehen bleiben?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 24/23

    Normen: GrEStG § 1 Abs 1 Nr 5, GrEStG § 16 Abs 1

    Rechtsmittelführer: Verwaltung