21.09.2023 · Anhängiges Verfahren · GrEStG § 1 Abs 1 Nr 5 · II R 24/23
Grunderwerbsteuer, Rückgängigmachung, Kaufvertrag
Letzte Änderung: 21. September 2023, 14:11 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2023, 12:11 Uhr
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs:Liegt lediglich eine Vertragsübernahme oder aber eine Vertragsaufhebung und damit eine Rückgängigmachung vor, wenn bei einem Erwerbsvorgang die Käuferseite ausgetauscht wird und ansonsten alle Regelungen hinsichtlich des Kaufpreises und der weiteren Nebenbestimmungen bestehen bleiben?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 24/23
Normen: GrEStG § 1 Abs 1 Nr 5, GrEStG § 16 Abs 1
Rechtsmittelführer: Verwaltung