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  • 21.06.2024 · Erledigtes Verfahren · AO § 93c · IX R 20/23

    Datenübermittlung durch Dritte, Elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Bruttoarbeitslohn, Entschädigung, Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Fehleintragung, Prüfung, Änderungsnorm

    Letzte Änderung: 21. Juni 2024, 17:57 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2023, 12:11 Uhr

    Die im Vergleich zu den zwei elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen abweichenden Angaben des Steuerpflichtigen im Bereich des Bruttoarbeitslohns und den Entschädigungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (im papierhaften Einkommensteuer-Vordruck des Jahres 2018, Anlage N, wären es die Kennziffern 47.110 (= Zeile 6) und 47.165 (= Zeile 18)), die das Finanzamt nach Prüfung übernommen hatte, führten zu einer (ungewollten) Minderung des Arbeitslohns bei § 19 des Einkommensteuergesetzes in Höhe der Entschädigungsleistung.
    Kann sich das Finanzamt trotz im Veranlagungsverfahren vorgenommener Prüfung der ermäßigten Besteuerung der Entschädigungsleistung auf die Änderungsnorm des § 175b der Abgabenordnung stützen (Änderung wegen nicht zutreffender Berücksichtigung von Datenübermittlungen durch Dritte, hier: Arbeitgeber des Steuerpflichtigen)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 20/23

    Normen: AO § 93c, AO § 175b, EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG § 41b Abs 1 S 2

    Erledigt durch: Urteil vom 20.02.2024, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger