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  • 21.12.2023 · Anhängiges Verfahren · EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b · VIII R 32/23

    Darlehensverlust, Kapitalforderung, Abgeltungsteuer, Veräußerung

    Letzte Änderung: 21. Dezember 2023, 14:04 Uhr, Aufgenommen: 21. Dezember 2023, 13:04 Uhr

    Ist bei der Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes zu unterscheiden, ob ein Darlehen ausfällt oder zu einem symbolischen Preis veräußert wird, mit der Folge, dass eine Veräußerung zu einem symbolischen Kaufpreis zur Anwendung der Abgeltungsteuer, hingegen das Wertloswerden der Kapitalforderung ohne Veräußerung zur Anwendung der regulären Tarifbesteuerung führt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 32/23

    Normen: EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger