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  • 23.01.2024 · Anhängiges Verfahren · KStG § 36 Abs 7 · I R 1/24

    Körperschaftsteuerguthaben, Körperschaftsteuerminderung, Gleichbehandlung

    Letzte Änderung: 23. Januar 2024, 09:48 Uhr, Aufgenommen: 23. Januar 2024, 08:48 Uhr

    1. Verstoßen die durch das Jahressteuergesetz 2010 getroffenen Regelungen zur Umgliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) in ein Körperschaftsteuerguthaben gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes? Führt die weiterhin gemäß § 36 Abs. 4 KStG vorzunehmende Verrechnung von negativen EK 02 mit belasteten vEK zu einer verfassungswidrigen Vernichtung von Körperschaftsteuerminderungspotential?2. Mit Beschluss vom 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15 hat das BVerfG aufgrund der Verfassungsbeschwerde das BFH-Urteil vom 25.02.2015 - I R 86/12 aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen. Der Rechtsstreit wird nun unter dem neuen Az. I R 7/23 geführt.3. Das Verfahren I R 7/23 wurde durch Beschluss vom 17.05.2023 bis zur Wirksamkeit der vom BVerfG geforderten rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung von § 36 Abs. 4 KStG i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010 sowie § 36 Abs. 4 KStG i.d.F. von § 34 Abs. 11 KStG i.d.F. des Gesetzes vom 25.07.2014 --längstens bis zum 31.12.2023-- ausgesetzt.4. Nach Ablauf der Verfahrensaussetzung zum 31.12.2023 wird das Verfahren unter dem neuen Az. I R 1/24 (I R 7/23) fortgesetzt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 1/24

    Normen: KStG § 36 Abs 7, KStG § 36 Abs 4, KStG § 34 Abs 13f, GG Art 3 Abs 1

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger