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  • 20.09.2024 · Erledigtes Verfahren · UStG § 25 Abs 4 · V R 29/23

    Reiseleistung, Vorsteuerabzug, Reisevorleistung, Kaffeefahrt, Ermäßigter Steuersatz, Nahrungsergänzungsmittel

    Letzte Änderung: 20. September 2024, 18:22 Uhr, Aufgenommen: 23. April 2024, 15:07 Uhr

    Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei sog. Kaffeefahrten und Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Nahrungsergänzungsmittel1. Führt die Durchführung einer Reiseleistung i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG in Gestalt einer Busfahrt zu einer Verkaufsveranstaltung zum vollständigen Ausschluss des Abzugs der für die Reisevorleistungen aufgewendeten Beträge als Vorsteuern nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG, wenn sich nach § 25 Abs. 3 Satz 1 UStG eine negative Marge ergibt und entspricht dieser Ausschluss der Vorgabe der Art. 306 ff. MwStSystRL, obwohl diese Sonderregelungen nur für Reisebüros bzw. Reiseveranstalter gelten, deren Geschäftszweck in der Durchführung einer Reise besteht und nicht im Verkauf von Waren?2. Ist auf "Q10- Ampullen" als Bestandteil sogenannter "Kurpakete" der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 33 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG anzuwenden?
    Das Verfahren ruht gemäß Beschluss vom 11.09.2024 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-565/24.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 29/23

    Normen: UStG § 25 Abs 4, EGRL 112/2006 Art 306, UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG § 12 Anl 2 Nr 33

    Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger