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  • 23.05.2024 · Erledigtes Verfahren · KStG § 37 Abs 5 · I R 49/21 (I R 39/10)

    Körperschaftsteuerguthaben, Solidaritätszuschlag, Eigentum, Verfassungsmäßigkeit

    Letzte Änderung: 23. Mai 2024, 11:05 Uhr, Aufgenommen: 23. Mai 2024, 09:05 Uhr

    1. Ergibt sich aus dem Anspruch auf Festsetzung und (ratierliche) Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens auch ein Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung des auf das festgestellte Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlages?2. Das Verfahren I R 39/10 war durch Beschluss vom 10.08.2011 ausgesetzt und dem BVerfG (dortiges Az.: 2 BvL 12/11) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorgelegt worden.3. Die Vorlage ist erledigt durch BVerfG-Beschluss vom 27.10.2021 - 2 BvL 12/11. Das Verfahren wird unter dem neuen Az. I R 49/21 (I R 39/10) fortgesetzt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 49/21 (I R 39/10)

    Normen: KStG § 37 Abs 5, SolZG § 3 Abs 1 Nr 1, GG Art 14

    Erledigt durch: Urteil vom 24.01.2024, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger