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  • 23.05.2024 · Erledigtes Verfahren · UmwStG § 24 Abs 4 · IV R 1/24 (IV R 7/21)

    Personengesellschaft, Verschmelzung, Gesamtrechtsnachfolge, Gewerbeverlust, Verlustvortrag, Rückbeziehung

    Letzte Änderung: 23. Mai 2024, 11:05 Uhr, Aufgenommen: 23. Mai 2024, 09:05 Uhr

    Existiert bei einer Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtnachfolge durch Verschmelzung zweier Personengesellschaften aufgrund der Rückwirkung nach § 24 Abs. 4 UmwStG zum Einbringungszeitpunkt steuerlich nur noch eine Gesellschaft mit der Folge, dass die bis zum Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags erzielten Gewinne der übernehmenden Gesellschaft mit den laufenden und den auf den 31.12. des Vorjahres festgestellten verrechenbaren Verlusten der übertragenden Gesellschaft zu verrechnen sind?
    Durch Beschluss vom 28.01.2022 – IV R 7/21 wurde das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer verfahrensabschließenden Entscheidung im Verfahren I R 48/20 angeordnet. Der Ruhensgrund ist durch das BFH-Urteil vom 12.04.2023 – I R 48/20 (BFHE 280, 189, BStBl II 2023, 888) entfallen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen IV R 1/24 fortgeführt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 1/24 (IV R 7/21)

    Normen: UmwStG § 24 Abs 4, UmwStG § 20 Abs 5, UmwStG § 20 Abs 6, GewStG § 10a, UmwG § 2

    Erledigt durch: Urteil vom 14.03.2024, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger