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  • 20.09.2024 · Anhängiges Verfahren · ErbStG § 13 Abs 1 Nr 15 · II R 12/24

    Schenkungsteuer, Stiftung

    Letzte Änderung: 20. September 2024, 18:22 Uhr, Aufgenommen: 20. September 2024, 16:22 Uhr

    Dient eine Schenkung nur dann im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 15 Alternative 2 ErbStG "ausschließlich Zwecken eines Landes", wenn das Land die Zwecke zuvor hinreichend bestimmt und selbst festgelegt hat?Wann gilt die ausschließliche Verwendung einer Zuwendung zu kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG als "gesichert"?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 12/24

    Normen: ErbStG § 13 Abs 1 Nr 15, ErbStG § 13 Abs 1 Nr 17

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger