20.09.2024 · Anhängiges Verfahren · ErbStG § 13a Abs 1 S 2 · II R 22/24
Schenkungsteuer, Vorerwerb, begünstigtes Vermögen
Letzte Änderung: 20. September 2024, 18:22 Uhr, Aufgenommen: 20. September 2024, 16:22 Uhr
Sind bei der Prüfung der Großerwerbsschwelle nach § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG auch Erwerbe, für die die Steuer in dem Zehnjahreszeitraum vor dem 01.07.2016 entstanden ist, dem Grunde nach einzubeziehen?Ist dabei das begünstigte Vermögen um den Wert etwaiger Nießbrauchsbelastungen zu kürzen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 22/24
Normen: ErbStG § 13a Abs 1 S 2
Rechtsmittelführer: Verwaltung