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  • 20.09.2024 · Anhängiges Verfahren · ErbStG § 13a Abs 1 S 2 · II R 22/24

    Schenkungsteuer, Vorerwerb, begünstigtes Vermögen

    Letzte Änderung: 20. September 2024, 18:22 Uhr, Aufgenommen: 20. September 2024, 16:22 Uhr

    Sind bei der Prüfung der Großerwerbsschwelle nach § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG auch Erwerbe, für die die Steuer in dem Zehnjahreszeitraum vor dem 01.07.2016 entstanden ist, dem Grunde nach einzubeziehen?Ist dabei das begünstigte Vermögen um den Wert etwaiger Nießbrauchsbelastungen zu kürzen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 22/24

    Normen: ErbStG § 13a Abs 1 S 2

    Rechtsmittelführer: Verwaltung