20.09.2024 · Anhängiges Verfahren · GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1 · II R 23/24
Grunderwerbsteuer, Forstwirtschaft, Bemessungsgrundlage, Scheinbestandteil, Feststellungslast
Letzte Änderung: 20. September 2024, 18:22 Uhr, Aufgenommen: 20. September 2024, 16:22 Uhr
Ist der Wert der auf einem Grundstück stehenden Bäume auch dann aus der Bemessungsgrundlage auszuschließen, wenn --anders als in den BFH-Urteilen vom 25.01.2022 - II R 36/19 und vom 23.02.2022 - II R 45/19-- keine Aufteilung des Kaufpreises im Grundstückskaufvertrag erfolgt ist?Wer trägt in diesem Fall die objektive Feststellungslast dafür, dass bereits im Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung die Absicht bestand, die Gehölze (Forstpflanzen) später wieder zu entnehmen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 23/24
Normen: GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, BGB § 94, BGB § 95
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger