25.11.2024 · Anhängiges Verfahren · FGO § 65 Abs 1 · IV R 12/24
Klagebegehren, Ausschlussfrist, Personengesellschaft, Schätzung
Letzte Änderung: 25. November 2024, 16:24 Uhr, Aufgenommen: 25. November 2024, 15:24 Uhr
Wird der Gegenstand des Klagebegehrens allein durch die Benennung der angefochtenen Bescheide sowie der Einspruchsentscheidung hinreichend bezeichnet, selbst wenn diese weder der Klageschrift beigefügt waren noch innerhalb der vom Gericht zur Bezeichnung des Klagebegehrens gesetzten Ausschlussfrist nachgereicht wurden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 12/24
Normen: FGO § 65 Abs 1, FGO § 65 Abs 2 S 2
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger