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  • 25.11.2024 · Anhängiges Verfahren · FGO § 65 Abs 1 · IV R 12/24

    Klagebegehren, Ausschlussfrist, Personengesellschaft, Schätzung

    Letzte Änderung: 25. November 2024, 16:24 Uhr, Aufgenommen: 25. November 2024, 15:24 Uhr

    Wird der Gegenstand des Klagebegehrens allein durch die Benennung der angefochtenen Bescheide sowie der Einspruchsentscheidung hinreichend bezeichnet, selbst wenn diese weder der Klageschrift beigefügt waren noch innerhalb der vom Gericht zur Bezeichnung des Klagebegehrens gesetzten Ausschlussfrist nachgereicht wurden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 12/24

    Normen: FGO § 65 Abs 1, FGO § 65 Abs 2 S 2

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger