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  • 25.11.2024 · Anhängiges Verfahren · UmwStG § 20 Abs 2 S 2 · X R 8/24

    Sacheinlage, Einbringung, Rechtsnachfolger, Gemeiner Wert

    Letzte Änderung: 25. November 2024, 16:24 Uhr, Aufgenommen: 25. November 2024, 15:24 Uhr

    Ist ein Einbringungsgewinn I, der dadurch entsteht, dass eine Stiftung als Erbin des Einbringenden die erhaltenen Anteile innerhalb der Sperrfrist veräußert, der Stiftung in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin des Einbringenden zuzurechnen (Folge: Besteuerung mit dem regulären Einkommensteuertarif) oder --entsprechend dem Wortlaut des § 22 Abs. 6 UmwStG 2006-- unmittelbar der Stiftung (Folge: Anwendung des niedrigeren Körperschaftsteuersatzes)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 8/24

    Normen: UmwStG § 20 Abs 2 S 2, UmwStG § 22 Abs 6, UmwStG § 22 Abs 1 S 1

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger