25.11.2024 · Anhängiges Verfahren · UmwStG § 20 Abs 2 S 2 · X R 8/24
Sacheinlage, Einbringung, Rechtsnachfolger, Gemeiner Wert
Letzte Änderung: 25. November 2024, 16:24 Uhr, Aufgenommen: 25. November 2024, 15:24 Uhr
Ist ein Einbringungsgewinn I, der dadurch entsteht, dass eine Stiftung als Erbin des Einbringenden die erhaltenen Anteile innerhalb der Sperrfrist veräußert, der Stiftung in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin des Einbringenden zuzurechnen (Folge: Besteuerung mit dem regulären Einkommensteuertarif) oder --entsprechend dem Wortlaut des § 22 Abs. 6 UmwStG 2006-- unmittelbar der Stiftung (Folge: Anwendung des niedrigeren Körperschaftsteuersatzes)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 8/24
Normen: UmwStG § 20 Abs 2 S 2, UmwStG § 22 Abs 6, UmwStG § 22 Abs 1 S 1
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger