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  • 27.02.2025 · Anhängiges Verfahren · EStG § 15 Abs 4 · VI R 29/24

    Verlust, Beschränkung, Tierhaltung, Tierzucht

    Letzte Änderung: 27. Februar 2025, 13:37 Uhr, Aufgenommen: 27. Februar 2025, 12:37 Uhr

    Unter welchen Voraussetzungen sind Verluste aus einem aufgegebenen gewerblichen Tierhaltungsbetrieb dergestalt endgültig ("final", "definitiv"), dass sie aus verfassungsrechtlichen Gründen trotz der einfachrechtlichen Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 29/24

    Normen: EStG § 15 Abs 4

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger