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  • 03.09.2007 · Anhängiges Verfahren · EWGV 1552/89 Art 6 Abs 2 Buchst a · C-275/07

    Euratom, Eigenmittel der Gemeinschaften, Verzugszinsen, Verbuchung von Zöllen, Gutschrift von Zöllen, A-Buchführung bei Versandverfahren, TIR-Übereinkommen

    Letzte Änderung: 3. September 2007, 10:41 Uhr, Aufgenommen: 3. September 2007, 10:41 Uhr

    Kommission gegen Italienische Republik, Klage vom 8.6.2007 mit dem Antrag,

    festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, die mit Wirkung ab dem 31. Mai 2000 durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften ersetzt wurde, und insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1552/89 und Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen hat, dass sie

    - sich geweigert hat, der Kommission Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt 847,06 Euro wegen der verspäteten Verbuchung von Zöllen zu zahlen und die nationalen Bestimmungen der gemeinschaftlichen Regelung in Bezug auf die Verbuchung von Zollhandlungen aufgrund eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens, die durch eine Gesamtbürgschaft gesichert und nicht angefochten worden sind, anzupassen, und

    - sich geweigert hat, der Kommission Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt 3 322 Euro wegen Nichteinhaltung der Frist der Gemeinschaftsregelung über die Gutschrift von Zöllen in die A-Buchführung bei Versandverfahren im Sinne des TIR-Übereinkommens zu zahlen;

    - der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-275/07

    Normen: EWGV 1552/89 Art 6 Abs 2 Buchst a, EGV 1150/2000 Art 6 Abs 3 Buchst a, EWGBes 376/88, EGBes 728/94, TIRÜbk, EWGV 1552/89 Art 8, EWGV 1552/89 Art 11