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  • 03.09.2007 · Anhängiges Verfahren · EG Art 39 Abs 2 · C-269/07

    Ergänzende Altersvorsorge, Grenzarbeitnehmer, Zulageberechtigung, unbeschränkte Steuerpflicht

    Letzte Änderung: 3. September 2007, 10:51 Uhr, Aufgenommen: 3. September 2007, 10:51 Uhr

    Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Klage vom 6.6.2007 mit folgenden Anträgen:

    - Die Bundesrepublik Deutschland hat durch Einführung und Beibehaltung der Vorschriften zur ergänzenden Altersvorsorge in den §§ 79 bis 99 des Einkommensteuergesetzes gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG, Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968, Artikel 18 EG und Artikel 12 EG verstoßen, soweit diese Vorschriften

    a) Grenzarbeitnehmern (und ihren Ehegatten) die Zulageberechtigung verweigern, soweit diese nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind;

    b) nicht zulassen, da ss das geförderte Kapital für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus verwendet wird, sofern diese nicht in Deutschland belegen ist;

    c) vorsehen, dass die Förderung bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht zurückzuzahlen ist.

    - Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-269/07

    Normen: EG Art 39 Abs 2, EWGV 1612/68 Art 7 Abs 2, EG Art 18, EG Art 12, EStG § 79, EStG § 79ff, EStG § 79 bis 99