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  • 21.04.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 21 Abs 1 Nr 1 · IX R 49/07

    Einkünfteerzielungsabsicht, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Rechtsmissbrauch, Zwischenvermietung, Totalüberschussprognose

    Letzte Änderung: 21. April 2009, 11:48 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2007, 11:30 Uhr

    Einkünfteerzielungsabsicht bei umsatzsteuerlich rechtsmissbräuchlicher Zwischenvermietung - Rechtsfehlerhafte steuerartübergreifende Anwendung des § 42 AO - Kann aufgrund der umsatzsteuerlich als rechtsmissbräuchliche Zwischenvermietung (§ 42 AO) eingestuften Vermietung von vier Wohnungen durch eine GbR an eine GmbH (die GmbH vermietete 3 Wohnungen unmittelbar bzw. mittelbar an die GbR-Gesellschafter und eine Wohnung an einen Nichtgesellschafter - die spätere Umwandlung der vier Wohnungen in Eigentumswohnungen jeweils zugunsten eines der GbR-Gesellschafter war beabsichtigt) auf eine ertragsteuerlich rechtsmissbräuchliche Mietvereinbarung geschlossen werden, mit der Folge, dass im Feststellungsverfahren der GbR betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von dem Grundsatz, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnungen ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist, abgewichen und die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose geprüft werden kann - Rechtmäßigkeit (u.a. wegen fehlender Sicherheitszu- und -abschläge) der Prognoseberechnung?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 49/07

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 27.6.2006 7 K 110/04

    Normen: EStG § 21 Abs 1 Nr 1, AO § 42

    Erledigt durch: Urteil vom 20.01.2009, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger