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  • 21.04.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 19a Abs 8 S 2 · VI R 37/07

    Aktie, Nebenkosten, Kursrisiko, Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn, Bewertung

    Letzte Änderung: 21. April 2009, 11:48 Uhr, Aufgenommen: 21. Dezember 2007, 14:49 Uhr

    Liegt bei Überlassung von Aktien des Arbeitgebers, deren Kaufpreis dem Börsenkurs entspricht, an den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil vor und ist dieser gemäß § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG zu bewerten?

    Stellen die vom Arbeitgeber übernommenen Nebenkosten einen geldwerten Vorteil dar?

    Wenn der Arbeitgeber mit der Bank eine Kurssicherung vereinbart, die dem Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen die Bank gewährt, fließt dem Arbeitnehmer bei Zahlung der Bank Arbeitslohn zu?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 37/07

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 14.6.2007 11 K 187/03 EFG 2007, 1876

    Normen: EStG § 19a Abs 8 S 2, EStG § 19a Abs 2 S 2, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 2, EStG § 42d

    Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung