21.04.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 19a Abs 8 S 2 · VI R 37/07
Aktie, Nebenkosten, Kursrisiko, Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn, Bewertung
Letzte Änderung: 21. April 2009, 11:48 Uhr, Aufgenommen: 21. Dezember 2007, 14:49 Uhr
Liegt bei Überlassung von Aktien des Arbeitgebers, deren Kaufpreis dem Börsenkurs entspricht, an den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil vor und ist dieser gemäß § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG zu bewerten?
Stellen die vom Arbeitgeber übernommenen Nebenkosten einen geldwerten Vorteil dar?
Wenn der Arbeitgeber mit der Bank eine Kurssicherung vereinbart, die dem Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen die Bank gewährt, fließt dem Arbeitnehmer bei Zahlung der Bank Arbeitslohn zu?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 37/07
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 14.6.2007 11 K 187/03 EFG 2007, 1876
Normen: EStG § 19a Abs 8 S 2, EStG § 19a Abs 2 S 2, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 2, EStG § 42d
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.
Rechtsmittelführer: Verwaltung