28.05.2008 · Anhängiges Verfahren · EnergieStG § 50 Abs 1 Nr 1 · C-201/08
Biokraftstoffrichtlinie, erneuerbare Kraftstoffe, Energiesteuergesetz, Kraftstoffmischung, Biokraftstoff, Vertrauensschutz
Letzte Änderung: 28. Mai 2008, 09:57 Uhr, Aufgenommen: 28. Mai 2008, 09:57 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts vom 08.05.2008 zu folgenden Fragen:
1. Steht Artikel 3 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (Biokraftstoffrichtlinie) insbesondere im Lichte der unter den Randnummern 10, 12, 14, 19, 22 und 27 aufgeführten Erwägungen einer nationalen Bestimmung wie § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes in der Fassung des Biokraftstoffquotengesetzes vom 18. Dezember 2006, mit dem eine Begünstigung von in Kraftstoffmischungen enthaltenen Anteilen von Biokraftstoffen aus Pflanzenöl, die den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen, ausgeschlossen wird, entgegen?
2. Verlangt der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, dass ein Mitgliedstaat die Regelungen, die er zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen und mit der er ein auf mehrere Jahre angelegtes Fördersystem durch steuerliche Vergünstigungen geschaffen hat, nur bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände während des festgeschriebenen Zeitraums zu Lasten des bisher begünstigten Unternehmens ändern darf?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-201/08
Vorinstanz: FG Kassel 8.5.2008 7 K 3015/07
Normen: EnergieStG § 50 Abs 1 Nr 1, EGRL 30/2003 Art 3, EG Art 5 Abs 3, BioKraftQuG, MinöStG § 2a, EGRL 96/2003, EG Art 249 Abs 3