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  • 08.07.2008 · Anhängiges Verfahren · EG Art 49 · C-155/08

    Ausländische Sparguthaben, Kontrollmöglichkeit, Nachforderungsfrist, Bankgeheimnis, Geldbuße

    Letzte Änderung: 8. Juli 2008, 15:25 Uhr, Aufgenommen: 8. Juli 2008, 15:25 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 16.04.2008, zu folgenden Fragen:

    1. Sind die Art. 49 EG und 56 EG dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, in Fällen, in denen seiner Finanzverwaltung (Einkünfte aus) ausländische(n) Sparguthaben verschwiegen werden, eine Rechtsvorschrift anzuwenden, die zum Ausgleich des Fehlens wirksamer Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf ausländische Guthaben eine Nachforderungsfrist von zwölf Jahren vorsieht, während für (Einkünfte aus) Sparguthaben, die sich im Inland befinden, wo es durchaus Möglichkeiten einer wirksamen Kontrolle gibt, eine Nachforderungsfrist von fünf Jahren gilt?

    2. Macht es für die Beantwortung der Frage 1 einen Unterschied, ob die Guthaben sich in einem Mitgliedstaat befinden, in dem es ein Bankgeheimnis gibt?

    3. Falls Frage 1 bejaht wird: Stehen die Art. 49 EG und 56 EG dann auch dem Umstand entgegen, dass eine Geldbuße für das Verschweigen des Einkommens oder des Vermögens, für das Steuern nachgefordert werden, im Verhältnis zu dem für diesen längeren Zeitraum nachgeforderten Betrag festgesetzt wird?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-155/08

    Normen: EG Art 49, EG Art 56