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  • 24.07.2008 · Anhängiges Verfahren · EGV 1788/2003 · C-34/08

    Zusatzabgabe, Milch und Milcherzeugnissen, nationale Quote, defizitäre Produktion, Überschussländer, Diskriminierung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Letzte Änderung: 24. Juli 2008, 11:51 Uhr, Aufgenommen: 24. Juli 2008, 11:51 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Padova (Italien) vom 28.1.2008 zu folgenden Fragen:

    1. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003, die eine Zusatzabgabe auf die Erzeugung von Milch und Milcherzeugnissen, die die zugewiesene nationale Quote überschreitet, einführt, ohne eine regelmäßige Anpassung der jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugeteilten Mengen nach konkreter Prüfung der jeweiligen Erzeugung in Betracht zu ziehen, mit Art. 32 EG und mit den dort vorgesehenen Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik - wie der Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft, der Förderung des technischen Fortschritts durch Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte - vereinbar, wenn dieser Mechanismus auch die italienischen Erzeuger von Milch und Milcherzeugnissen belastet, indem er aufgrund der unangemessenen Vergütung der Produktionsfaktoren sowohl eine angemessene Lebenshaltung als auch die Entwicklung hemmt, weil Italien in Wirklichkeit ein Land mit defizitärer Produktion ist (vgl. erwähnter staatlicher Bericht 6.5), das zur Stützung der Industrien der Verarbeitung und Vermarktung von Qualitätserzeugnissen Ausgangsstoffe einführen muss (vgl. Agrarbericht vom 15. Februar 2004 Anhang)?

    2. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 mit Art. 33 EG vereinbar, der eine gemeinsame Marktorganisation einführt, gleichzeitig aber auch jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft ausschließt, wohingegen die einheitliche Anwendung der Zusatzabgabe ohne eine wirkliche Unterscheidung zwischen Erzeugern mit defizitärer Produktion und Überschusserzeugern letzten Endes die italienischen Erzeuger diskriminiert, die Angehörige eines Mitgliedstaats mit defizitärer Produktion sind?

    3. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 mit Art. 34 EG vereinbar, nach dem bei der Verfolgung der Ziele des Art. 33 jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen ist, wohingegen eine solche Diskriminierung durch die Verordnung ausgelöst wird, die für die Zwecke der Zusatzabgabe eine einheitliche Abgabe sowohl von Erzeugern verlangt, die Angehörige von Überschussländern sind, als auch von solchen, die Angehörige von Ländern mit defizitärer Produktion wie Italien sind?

    4. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit dem in Art. 5 EG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, der die Maßnahmen der Gemeinschaft auf "das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß" beschränkt, wohingegen die einheitliche Anwendung der Zusatzabgabe über die Zielsetzung einer gemeinsamen Marktorganisation hinausgeht, weil sie für den Durchschnitt der italienischen Landwirte dauerhaft zu niedriger Produktivität, niedrigen Einkünften und der Notwendigkeit ständiger öffentlicher Unterstützung führt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-34/08

    Vorinstanz: Tribunale Ordinario di Padova (Italien)

    Normen: EGV 1788/2003, EG Art 32, EG Art 5, EG Art 33, EG Art 34