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  • 09.09.2008 · Anhängiges Verfahren · EG Art 10 · C-334/08

    Zollschuld, Eigenmittel, Veredelungsverkehr

    Letzte Änderung: 9. September 2008, 10:03 Uhr, Aufgenommen: 9. September 2008, 10:03 Uhr

    Kommission gegen italienische Republik, Klage, eingereicht am 18.7.2008 mit dem Antrag,

    - festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 EG, aus Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom, des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften sowie aus den Art. 2, 6, 10, 11 und 17 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen hat, dass sie sich geweigert hat, der Kommission die Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die der Zollschuld entsprechen, die sich aus der Erteilung rechtswidriger Genehmigungen für die Einrichtung und den Betrieb von Zolllagern des Typs C in Taranto durch die Direzione compartimentale delle dogane per le Regioni Puglia e Basilicata mit Sitz in Bari, gefolgt von anschließenden Genehmigungen für die Umwandlung unter Zollaufsicht und für den aktiven Veredelungsverkehr bis zu deren Widerruf am 4. Dezember 2002, ergibt;

    - der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-334/08

    Normen: EG Art 10, EGBes 597/2000 Art 8, EGV 1150/2000 Art 2, EGV 1150/2000 Art 6, EGV 1150/2000 Art 10, EGV 1150/2000 Art 11, EGV 1150/2000 Art 17, EGBes 728/94