03.04.2009 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 335/69 · C-450/08
Beurkundungsgebühr
Letzte Änderung: 3. April 2009, 11:04 Uhr, Aufgenommen: 3. April 2009, 11:04 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des LG Tübingen vom 30.09.2008, eingereicht am 15.10.2008, zu folgender Frage:
Ist die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.6.1985) dahingehend auszulegen, dass die Gebühren, die ein beamteter Notar für die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie fallenden Rechtsgeschäftes erhebt, Steuern im Sinne der Richtlinie sind, wenn nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften einerseits auch beamtete Notare als Notare tätig werden können und selbst Gläubiger der dafür entstehenden Gebühren sind und der Staat auf Grund eines generellen Verzichts keinen Anteil an den Beurkundungsgebühren für Geschäfte, die unter die Richtlinie fallen, erhält?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-450/08
Vorinstanz: LG Tübingen, Entscheidung vom 30.9.2008 (5 T 276/03)
Normen: EWGRL 335/69