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  • 19.06.2009 · Anhängiges Verfahren · KN Pos 3926 UPos 2000 · C-123/09

    Kombinierte Nomenklatur, Spinnstoffwaren

    Letzte Änderung: 19. Juni 2009, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 19. Juni 2009, 12:15 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG München vom 12.3.2009, eingereicht am 3.4.2009, zu der Frage:

    Ist die Unterposition 3926 2000 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABI (EG) Nr. L 281 vom 30. Oktober 2003) dahingehend auszulegen, dass hiervon auch solche Spinnstoffwaren erfasst werden, die einseitig angeraut und mit einer Kunststoffschicht überzogen sind, aber denen keine über eine bloße Verstärkung hinaus gehende Funktion zukommt, sondern bei denen das Rauen ausschließlich der besseren Haftung der Kunststoffschicht dient und nach der Fertigstellung der Ware für den Verwender nicht mehr wahrnehmbar ist (vgl. auch Erläuterung 56.6 zum Harmonisierten System betreffend Kapitel 39 der Kombinierten Nomenklatur)?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-123/09

    Vorinstanz: FG München, Entscheidung vom 12.3.2009 (14 K 497/06)

    Normen: KN Pos 3926 UPos 2000, EGV 1789/2003, EWGV 2658/87, KN Kap 39, KN Pos 6116 UPos 1020, KN Kap 61 Anm 3