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  • 31.08.2009 · Anhängiges Verfahren · EGV 954/2006 Art 1 · C-191/09 P

    Antidumping

    Letzte Änderung: 31. August 2009, 16:09 Uhr, Aufgenommen: 31. August 2009, 16:09 Uhr

    Rechtsmittel, eingelegt am 29. Mai 2009 vom Rat der Europäischen Union, mit dem Antrag,

    - das Urteil des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 2009 insoweit aufzuheben, als das Gericht erstens Art. 1 der angefochtenen Verordnung für nichtig erklärt hat, soweit der für die Ausfuhren der von den Klägerinnen im ersten Rechtszug hergestellten Waren in die Europäische Gemeinschaft festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anwendbar wäre, wenn bei Verkäufen über den verbundenen Händler, die Sepco SA, keine Berichtigung des Ausfuhrpreises für eine Provision vorgenommen worden wäre (Punkt 1 des Tenors des angefochtenen Urteils), und zweitens dem Rat seine eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Klägerinnen auferlegt hat (Punkt 3 des Tenors des angefochtenen Urteils),

    - endgültig im Wege einer Abweisung der Klage insgesamt zu entscheiden,

    - den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten des Rechtsmittels und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-191/09 P

    Vorinstanz: EuG , Urteil vom 10.3.2009 (T-249/06)

    Normen: EGV 954/2006 Art 1, EGV 384/96 Art 2 Abs 10