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  • 20.02.2012 · Erledigtes Verfahren · AO § 175 Abs 1 Nr 1 · III R 39/09

    Grundlagenbescheid, Aufhebung, Vorläufigkeit, Folgebescheid, Änderungsmöglichkeit, Bindung

    Letzte Änderung: 20. Februar 2012, 10:19 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2009, 15:42 Uhr

    Aufgehobener Grundlagenbescheid bei bestehender Vorläufigkeit des Folgebescheides: Ist durch den vorläufigen Ansatz von noch nicht festgestellten Beteiligungsverlusten eine Änderungsmöglichkeit auch dann gegeben, wenn die wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht abgelehnte einheitliche und gesonderte Feststellung (--Nichtfeststellung-- bzw. die spätere Feststellung mit 0,-- DM) wegen Verjährung wieder aufgehoben wurde? Muss die Änderung der Folgebescheide (Beteiligungseinkünfte 0,-- DM) mangels Bindungsverpflichtung wieder rückgängig gemacht werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 39/09

    Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 22.4.2009 2 K 1674/07

    Normen: AO § 175 Abs 1 Nr 1, AO § 155 Abs 2, AO § 165 Abs 1 S 2, AO § 171 Abs 2 Nr 1, AO § 169 Abs 2 Nr 2

    Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung