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  • 23.11.2009 · Anhängiges Verfahren · EGEntsch 193/2003 · C-341/09 P

    Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung

    Letzte Änderung: 23. November 2009, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2009, 10:15 Uhr

    Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG vom 11.6.2009 T-309/02, eingelegt am 21. August 2009, mit folgenden Anträgen:

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009, Rechtssache T-309/02, ACEGAS APS/Kommission aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage zurückzuverweisen;

    - der Kommission die Honorare und Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen und die Entscheidung hinsichtlich der Honorare und Kosten im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren vorzubehalten;

    für den Fall, dass der Gerichtshof entscheidet, dass der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist,

    - die Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung zur Gänze aufzuheben;

    - hilfsweise, Art. 3 der angefochtenen Entscheidung insoweit aufzuheben, als dem italienischen Staat die Rückforderung der gewährten Beihilfe von deren Empfängern auferlegt wird;

    - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Honorare und Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-341/09 P

    Vorinstanz: EuG , Urteil vom 11.6.2009 (T-309/02)

    Normen: EGEntsch 193/2003, EG Art 87 Abs 1, EG Art 230 Abs 4, EG Art 88 Abs 1, EGV 659/99 Art 1 Buchst b