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  • 17.12.2009 · Anhängiges Verfahren · ZK Art 220 Abs 2 Buchst b · C-358/09 P

    Einfuhr von Disketten aus Thailand, Nacherhebung und Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben

    Letzte Änderung: 17. Dezember 2009, 14:42 Uhr, Aufgenommen: 17. Dezember 2009, 14:42 Uhr

    Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel gegen EuG-Urteil T-219/07 vom 08.07.2009, eingelegt am 07.09.2009, mit den Anträgen,
    - das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
    - dementsprechend das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-219/07 in vollem Umfang aufzuheben;
    - soweit der Gerichtshof im Fall der Aufhebung beschließt, den vorliegenden Rechtsstreit selbst zu entscheiden: die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 2007 über den Antrag des Königreichs Belgien, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen REC 05/02, C(2007)1776, mit der festgestellt worden ist, dass Einfuhrabgaben in Höhe von 168 004,65 EUR, die Gegenstand des Antrags des Königreichs Belgien vom 12. August 2002 sind, nachzuerheben sind und nicht erlassen werden dürfen, für nichtig zu erklären;
    - der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
    (Das Rechtsmittel betrifft die Einfuhr von Disketten aus Thailand, die Nacherhebung und den Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben, die Anwendung und Auslegung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK sowie die Beweislast dafür, dass die Ausstellung unzutreffender Bescheinigungen auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruhen.)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-358/09 P

    Vorinstanz: EuG , Urteil vom 8.7.2009 (T-219/07)

    Normen: ZK Art 220 Abs 2 Buchst b, EWGV 2913/92 Art 220 Abs 2 Buchst b, ZK Art 239, EWGV 2913/92 Art 239