22.09.2011 · Erledigtes Verfahren · AO § 174 Abs 4 S 4 · V R 45/09
Verböserung, Verböserungsverbot, Einspruchsentscheidung, Steuerbescheid
Letzte Änderung: 22. September 2011, 11:32 Uhr, Aufgenommen: 21. Dezember 2009, 11:32 Uhr
Ist für das erst später für berichtigungsrelevant angesehene Teileigentum die Einspruchsentscheidung und nicht der angefochtene Umsatzsteuerbescheid als später geänderter Steuerbescheid i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 4 AO anzusehen, wenn der Umsatzsteuerbescheid 1997 nach der Veräußerung zweier Teileigentümer an einem Grundstück in einer Urkunde an einen Erwerber zunächst nur für ein Teileigentum eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG und erst die verbösernde Einspruchsentscheidung die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG für das zweite Teileigentum enthält (hier: abweichender "später geänderter Steuerbescheid" i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 4 AO für die Teileigentümer mit der Folge der Unzulässigkeit der Änderung nach § 174 Abs. 4 AO wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Vorsteuerberichtigung für ein Teileigentum)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 45/09
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16.9.2009 7 K 3062/06 B
Normen: AO § 174 Abs 4 S 4, AO § 362 Abs 2, AO § 174 Abs 3 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 05.05.2011, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung