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  • 01.03.2010 · Anhängiges Verfahren · EGV 1136/2006 · C-511/09 P

    Antidumpingzoll, Hebelmechaniken

    Letzte Änderung: 1. März 2010, 14:21 Uhr, Aufgenommen: 1. März 2010, 14:21 Uhr

    Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 23.09.2009 in der Rechtssache T-296/06, eingelegt am 04.12.2009, mit dem Antrag,

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2009 in der Rechtssache T-296/06, Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg., Co., Ltd./Rat der Europäischen Union, aufzuheben, soweit der erste Teil des ersten Klagegrundes der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen wurde,

    - die Verordnung (EG) Nr. 1136/2006 des Rates für nichtig zu erklären, soweit ein Antidumpingzoll auf von der Rechtsmittelführerin hergestellte Hebelmechaniken erhoben wird, der den Betrag des Zolls übersteigt, der gezahlt werden müsste, wenn die streitige Berichtigung des Ausfuhrpreises nicht vorgenommen worden wäre, und

    - dem Rat die Kosten dieses Verfahrens, einschließlich des Verfahrens im ersten Rechtszug, aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-511/09 P

    Vorinstanz: EuG , Urteil vom 23.9.2009 (T-296/09)

    Normen: EGV 1136/2006, EGV 384/96 Art 2 Abs 7 Buchst a, EGV 384/96 Art 2 Abs 10