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  • 20.12.2010 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst m · V R 54/09

    Zuschuss, Entgelt, Verein, Steuerbarkeit, Leistungsaustausch, Dienstleistung

    Letzte Änderung: 20. Dezember 2010, 12:27 Uhr, Aufgenommen: 19. März 2010, 13:14 Uhr

    1. Handelt es sich bei dem von der Stadt an den Verein gezahlten Entgelt für die Organisation der Hallenvermietung (hier: Auswahl, Vermittlung und Überwachung der jeweiligen Hallenmieter sowie Übernahme der Inkassotätigkeit für die Stadt) um ein Entgelt für eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung, wenn sich ein gemeinnütziger Verein in einem Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet, im Auftrag einer Stadt die in städtischer Trägerschaft stehenden Sporthallen für die Stadt zur regelmäßigen oder einmaligen Ausübung von Vereinssport und Betriebssport sowie auch zur gewerblichen und nicht gewerblichen privaten Nutzung zu sportlichen Zwecken zu vermieten?
    2. Abgrenzung zwischen einem nicht steuerbaren sog. "echten" Zuschuss und einem Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG
    3. Liegt im Streitfall eine "mittelbare" Dienstleistung i.S.d. Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil vom 16.10.2008 C-253/07 Canterbury Hockey Club) vor, wenn die vom Verein erbrachten Leistungen im Interesse der Sportvereine und damit der sporttreibenden Bürger der Stadt erfolgen oder eine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen der Stadt und dem Verein?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 54/09

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 20.10.2009 5 K 292/04 EFG 2010,359

    Normen: EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst m, UStG 1999 § 10 Abs 1 S 2, UStG 1999 § 3 Abs 9 S 1, UStG 1999 § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a, AO § 65

    Erledigt durch: Urteil vom 05.08.2010, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger