04.04.2011 · Erledigtes Verfahren · EStG § 8 Abs 2 S 3 · VI R 54/09
Zuschlag, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Einzelbewertung, Auslegung, Rechtsfortbildung, Grundgesetz, Betriebsstätte, Dienstwohnung
Letzte Änderung: 4. April 2011, 14:32 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2010, 11:12 Uhr
Bewegt sich die Rechtsprechung des BFH (Ermittlung des Zuschlags gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG abhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung durch Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG je Entfernungskilometer) noch in den Grenzen der zulässigen Auslegung einer Rechtsnorm oder sind die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten und stellt diese hier einen Verstoß gegen das Wesentlichkeitsgebot des GG dar?
Erfordern es die Besonderheiten des Pfarramtes, die Pfarrdienstwohnung als den Begriff der "Wohnung" verdrängende Betriebsstätte anzuerkennen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 54/09
Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 16.3.2009 11 K 3700/05
Normen: EStG § 8 Abs 2 S 3, EStG § 6 Abs 1 Nr 4, EStG § 8 Abs 2 S 5, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, GG
Erledigt durch: Urteil vom 22.09.2010, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung