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  • 21.03.2012 · Erledigtes Verfahren · AO § 69 · VII R 22/10

    Haftung, Geschäftsführer, Umsatzsteuer, Schätzung, Mitwirkung

    Letzte Änderung: 21. März 2012, 09:47 Uhr, Aufgenommen: 23. August 2010, 12:12 Uhr

    Stellt die Fälschung einer Freistellungsbescheinigung i.S. des § 48b EStG und die Übergabe an den Auftraggeber eine für den Steuerschaden kausale Pflichtverletzung i.S. des § 69 AO dar, wenn der Auftraggeber keine Bauabzugssteuer einbehält und abführt und dadurch eine Aufrechnung vereitelt wird?
    Hat das FA bei fehlender Mitwirkungspflicht des Haftungsschuldners die Pflicht zu ermitteln, ob ausreichende Mittel zur vollständigen Tilgung sämtlicher Steuerschulden zur Verfügung gestanden haben?
    Darf eine Haftungsquote durch pauschale Abschläge ermittelt werden?
    Ist rückständige Lohnsteuer bei der Ermittlung der Gesamtverbindlichkeiten zur Berechnung der Haftungsquote zu berücksichtigen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 22/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 17.6.2009 11 K 3017/05

    Normen: AO § 69, AO § 34

    Erledigt durch: Urteil vom 26.10.2011, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung