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  • 06.10.2010 · Anhängiges Verfahren · EGV 320/2006 Art 11 · C-309/10

    Zuckerindustrie, Umstrukturierungsbetrag

    Letzte Änderung: 6. Oktober 2010, 11:25 Uhr, Aufgenommen: 6. Oktober 2010, 11:25 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich), eingereicht am 29.06.2010, zu folgenden Fragen:

    Ist Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik dahin zu verstehen, dass der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene befristete Umstrukturierungsbetrag für Zucker und Inulinsirup für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 in der Höhe von EUR 113,30 je Tonne der Quote jedenfalls und in voller Höhe auch dann vorzuschreiben ist, wenn es durch dessen Zahlung zu einem (erheblichen) Überschuss im Umstrukturierungsfonds kommen würde und ein weiterer Anstieg des Finanzierungsbedarfs ausgeschlossen erscheint?

    Für den Fall der Bejahung der Frage 1:

    Verstößt Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in diesem Fall gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, weil diese Bestimmung mit dem befristeten Umstrukturierungsbeitrag eine allgemeine Steuer einführen könnte, die nicht auf die Finanzierung von Ausgaben begrenzt wäre, die den Adressaten der Steuer zu Gute kommen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-309/10

    Vorinstanz: Verwaltungsgerichtshof (Österreich)

    Normen: EGV 320/2006 Art 11

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen