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  • 15.12.2010 · Anhängiges Verfahren · EG Art 43 · C-371/10

    Schlussrechnungssteuer

    Letzte Änderung: 15. Dezember 2010, 18:52 Uhr, Aufgenommen: 15. Dezember 2010, 18:52 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 26.07.2010, zu folgenden Fragen:
    1. Kann sich eine Gesellschaft, wenn ihr der Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde, anlässlich der Verlegung ihres Sitzes aus diesem in einen anderen Mitgliedstaat eine Schlussrechnungssteuer auferlegt, nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts gegenüber diesem Mitgliedstaat auf Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) berufen?
    2. Bejahendenfalls: Verstößt eine Schlussrechnungssteuer wie die in Rede stehende, die ohne Aufschub und ohne Möglichkeit der Berücksichtigung späterer Wertverluste unter Einbeziehung des Wertzuwachses der vom Herkunfts- in den Aufnahmemitgliedstaat verlegten Vermögensbestandteile der Gesellschaft, wie sie zum Zeitpunkt der Sitzverlegung vorhanden waren, erhoben wird, gegen Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) in dem Sinn, dass sie nicht durch die Notwendigkeit einer Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt werden kann?
    3. Hängt die Antwort auf die vorige Frage auch davon ab, dass die in Rede stehende Schlussrechnungssteuer einen unter niederländischer Steuerhoheit angefallenen (Währungs-)Gewinn betrifft, während ein solcher Gewinn im Aufnahmeland nach der dort geltenden Steuerregelung nicht erkennbar ist?
    EG Art 43; AEUV Art 49

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-371/10

    Vorinstanz: Gerechtshof Amsterdam (Niederlande)

    Normen: EG Art 43, AEUV Art 49

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen