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  • 15.12.2010 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 110 Abs 1 · C-440/10

    Umweltsteuer, Kraftfahrzeuge

    Letzte Änderung: 15. Dezember 2010, 18:55 Uhr, Aufgenommen: 15. Dezember 2010, 18:55 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bacau, eingereicht am 13.09.2010, zu folgenden Fragen:

    1. Steht Art. 110 Abs. 1 AEUV (früher Art. 90 EG), wonach die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art erheben, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben, der Einführung einer Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge entgegen, die bei der Erstzulassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsteht, die durch die O.U.G. Nr. 50/2008 festgelegten Merkmale aufweist und eine inländische Abgabe auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten darstellen kann, während die Steuer bei der erneuten Zulassung eines Kraftfahrzeugs in Rumänien, das dieselben Merkmale wie ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug aufweist, nicht erhoben wird?

    2. Steht Art. 110 Abs. 1 AEUV (früher Art. 90 EG), wonach die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar inländische Abgaben erheben, die geeignet sind, mittelbar andere Produktionszweige zu schützen, der Einführung einer Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge entgegen, die bei der Erstzulassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsteht und die durch die O.U.G. Nr. 50/2008 festgelegten Merkmale aufweist, während durch die O.U.G. Nr. 218/2008 die Kategorie von Pkws, die den technischen Merkmalen von in Rumänien hergestellten Pkws entspricht, von der Zahlung der Umweltsteuer befreit ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-440/10

    Vorinstanz: Curte de Apel Bacau (Rumänien)

    Normen: AEUV Art 110 Abs 1, AEUV Art 110 Abs 2, EG Art 90

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen