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  • 22.09.2011 · Erledigtes Verfahren · UStG 2005 § 6a Abs 1 · V R 46/10

    Belegnachweis, Buchnachweis, Steuerbefreiung, Vollmacht, Innergemeinschaftliche Lieferung, Abholung

    Letzte Änderung: 22. September 2011, 11:32 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2011, 10:10 Uhr

    1. Erfordert der Belegnachweis, dass im Verbringungsnachweis der Bestimmungsort im Sinne einer Gemeinde benannt ist? Ist die Angabe des Bestimmungslands ausreichend?
    2. Muss der inländische Unternehmer prüfen, ob der ausländische Vollmachtgeber den Inhalt der in deutsch abgefassten Abholvollmacht versteht, wenn der Abholer die Vollmacht eines ausländischen Unternehmers vorlegt und dessen USt-IdNr. verwendet wird?
    Ist der Unternehmer verpflichtet, Kopien des Ausweises des Abholers, dessen Identität nicht zweifelhaft ist, zu den Akten zu nehmen? Ist aufgrund der Vollmacht anzunehmen, dass der Abholer als Vertreter gehandelt hat und der Vollmachtgeber, dessen USt-IdNr. verwendet wurde, Vertragspartner ist?
    3. Ist für die inländische unternehmerische Tätigkeit des Abholers die Frage der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung von Bedeutung, wenn der Abholer ausschließlich als Bevollmächtigter eines italienischen Abnehmers unter Verwendung dessen USt-IdNr handelt?
    4. Folgt aus dem Umstand, dass Fahrzeuge bar verkauft wurden, dass der Unternehmer über eine qualifizierte Abfrage hinaus Erkundigungen über die Unternehmereigenschaft seines Vertragspartners einholen muss?
    5. Kommt eine Steuerfreiheit aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes in Betracht, wenn die physische Verbringung von Fahrzeugen nach Italien zweifelhaft ist, jedoch die Identität des Abholers fest stand, der möglicherweise als Betrüger gehandelt hat, und der Unternehmer keine Sorgfaltspflichten verletzt hat, sowie weder von einem Steuerbetrug des Abnehmers gewusst noch daran mitgewirkt hat?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 46/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 14.10.2010 6 K 1644/08

    Normen: UStG 2005 § 6a Abs 1, UStG 2005 § 4 Nr 1b, UStDV § 17a Abs 2 Nr 2, UStDV § 17a Abs 2 Nr 4, UStG 2005 § 6a Abs 4

    Erledigt durch: Urteil vom 12.05.2011, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung