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  • 07.07.2011 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 306 · C-189/11

    Mehrwertsteuersystem, Reisebüros, Reiseleistungen, Reiseveranstalter

    Letzte Änderung: 7. Juli 2011, 16:22 Uhr, Aufgenommen: 7. Juli 2011, 16:22 Uhr

    Klage der Kommission gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 20.04.2011, mit dem Antrag,

    - festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 306 bis 310, 226, 168, 169 und 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen hat,

    - dass es die Sonderregelung für Reisebüros in den Fällen anwendet, in denen die Reiseleistungen einer vom Reisenden verschiedenen Person verkauft worden sind;

    - dass es von der Anwendung dieser Sonderregelung die Verkäufe der Reisen ausschließt, die von Reiseveranstaltern organisiert und durch Reisebüros, die im eigenen Namen auftreten, an die Öffentlichkeit verkauft werden;

    - dass es Reisebüros unter bestimmten Umständen gestattet, in der Rechnung einen globalen Betrag auszuweisen, der nicht in Beziehung zu der tatsächlichen an den Kunden weitergegebenen Mehrwertsteuer steht, und diesem gestattet, obwohl er steuerpflichtig ist, diesen globalen Betrag von der zu zahlenden Mehrwertsteuer abzuziehen, und

    - dass es Reisebüros, soweit sie von der Sonderregelung Gebrauch machen, erlaubt, die Steuerbemessungsgrundlage global für jeden Besteuerungszeitraum festsetzen;

    - dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-189/11

    Normen: EGRL 112/2006 Art 306, EGRL 112/2006 Art 307, EGRL 112/2006 Art 308, EGRL 112/2006 Art 309, EGRL 112/2006 Art 310, EGRL 112/2006 Art 226, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 169, EGRL 112/2006 Art 73

    Rechtsmittel: Klage der Kommission