20.02.2012 · Erledigtes Verfahren · AO § 169 Abs 2 S 2 · X R 65/09
Festsetzungsfrist, Steuerhinterziehung, Mitwirkungspflicht, Änderung, Neue Tatsache, Beweisantrag, Zeuge
Letzte Änderung: 20. Februar 2012, 10:29 Uhr, Aufgenommen: 22. September 2011, 11:26 Uhr
1. Darf zu Lasten des Steuerpflichtigen eine Verletzung von Mitwirkungspflichten berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung zur Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist festzustellen sind?
2. Liegen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erneut vor, wenn die Steuerfestsetzung bereits aufgrund eines --wenig konkreten-- Zwischenberichts der Steuerfahndung nach dieser Vorschrift erhöht worden ist und nach Ergehen des Abschlussberichts nochmals erhöht wird?
3. Darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, weil ein Zeuge nur mit seinem Namen und der Angabe seines Arbeitgebers bezeichnet wird?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 65/09
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 22.1.2009 10 K 398/08 EFG 2009, 900
Normen: AO § 169 Abs 2 S 2, AO § 173 Abs 1 Nr 1, FGO § 82, ZPO § 373
Erledigt durch: Urteil vom 19.10.2011, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger