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  • 05.10.2011 · Anhängiges Verfahren · EWGV 2913/92 Art 217 Abs 2 · C-351/11

    buchmäßige Erfassung, Zollschuld

    Letzte Änderung: 5. Oktober 2011, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 5. Oktober 2011, 12:04 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 04.07.2011, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 217 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) dahin auszulegen, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge darauf beschränken können, in ihre nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen aufzunehmen, in denen lediglich geregelt ist, dass

    - unter "buchmäßiger Erfassung" im Sinne dieser nationalen Rechtsvorschriften "die Eintragung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen" zu verstehen ist - im vorliegenden Fall Art. 1 Nr. 6 des Allgemeinen Zoll- und Abgabengesetzes, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1977 (Belgisch Staatsblad vom 21. September 1977, S. 11425), bestätigt durch das Gesetz über die Zölle und Abgaben vom 6. Juli 1978 (Belgisch Staatsblad vom 12. August 1978, S. 9013) und zum 1. Januar 1994 ersetzt durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Abänderung des Allgemeinen Zoll- und Abgabengesetzes (Belgisch Staatsblad vom 30. Dezember 1993, S. 29031),

    und

    - die Vorschriften über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung von Abgaben bei Bestehen einer Zollschuld in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind - im vorliegenden Fall Art. 3 des Allgemeinen Zoll- und Abgabengesetzes, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1977 (Belgisch Staatsblad vom 21. September 1977, S. 11425), bestätigt durch das Gesetz über die Zölle und Abgaben vom 6. Juli 1978 (Belgisch Staatsblad vom 12. August 1978, S. 9013) und zum 1. Januar 1990 geändert durch Art. 72 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 zur Festlegung steuerrechtlicher Bestimmungen (Belgisch Staatsblad vom 29. Dezember 1989, S. 21141),

    oder müssen die Mitgliedstaaten in Durchführung von Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex in ihren nationalen Rechtsvorschriften festlegen, auf welche Weise die buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex in der Praxis erfolgt, so dass der Schuldner prüfen kann, ob sie von den Zollbehörden auch tatsächlich vorgenommen worden ist?

    2. Ist Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen, dass, wenn die nationalen Rechtsvorschriften lediglich vorsehen, dass

    - unter "buchmäßiger Erfassung" im Sinne dieser nationalen Rechtsvorschriften "die Eintragung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen" zu verstehen ist - im vorliegenden Fall Art. 1 Nr. 6 des Allgemeinen Zoll- und Abgabengesetzes, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1977 (Belgisch Staatsblad vom 21. September 1977, S. 11425), bestätigt durch das Gesetz über die Zölle und Abgaben vom 6. Juli 1978 (Belgisch Staatsblad vom 12. August 1978, S. 9013) und zum 1. Januar 1994 ersetzt durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Abänderung des Allgemeinen Zoll- und Abgabengesetzes (Belgisch Staatsblad vom 30. Dezember 1993, S. 29031),

    und

    - die Vorschriften über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung von Abgaben bei Bestehen einer Zollschuld in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind - im vorliegenden Fall Art. 3 des Allgemeinen Zoll- und Abgabengesetzes, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1977 (Belgisch Staatsblad vom 21. September 1977, S. 11425), bestätigt durch das Gesetz über die Zölle und Abgaben vom 6. Juli 1978 (Belgisch Staatsblad vom 12. August 1978, S. 9013) und zum 1. Januar 1990 geändert durch Art. 72 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 zur Festlegung steuerrechtlicher Bestimmungen (Belgisch Staatsblad vom 29. Dezember 1989, S. 21141),

    die Zollbehörden geltend machen können, dass eine von ihnen vorgenommene Aufnahme des Abgabenbetrags in ein Formblatt 1552 B oder in eine PLDA-Schuldendatenbank (papierlose Zoll- und Abgabenschuldendatenbank) sowie jede andere von ihnen vorgenommene Eintragung oder Aufnahme des Abgabenbetrags in stattdessen verwendete Unterlagen als buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex gilt?

    3. Ist für den Fall, dass die von den Zollbehörden vorgenommene Aufnahme des Abgabenbetrags in ein Formblatt 1552 B als buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex gelten kann, Art. 217 des Zollkodex dahin auszulegen, dass nur die Aufnahme des genauen Abgabenbetrags, der sich aus einer Zollschuld auf dem Formblatt 1552 B ergibt, als buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex gilt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-351/11

    Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien)

    Normen: EWGV 2913/92 Art 217 Abs 2, ZK Art 217 Abs 2, EWGV 2913/92 Art 217 Abs 1, ZK Art 217 Abs 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen