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  • 02.05.2012 · Anhängiges Verfahren · EGV 44/2001 Art 1 Abs 1 · C-49/12

    Schadensersatzanspruch, Betrug, Hinterziehung

    Letzte Änderung: 2. Mai 2012, 11:39 Uhr, Aufgenommen: 2. Mai 2012, 11:39 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Östre Landsret (Dänemark), eingereicht am 31. 01.2012, zu folgender Frage:

    Ist Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich eine Klage umfasst, mit der Behörden eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen und natürliche Personen einen Schadensersatzanspruch geltend machen, der auf eine - im Sinne des nationalen Rechts des erstgenannten Mitgliedstaats - haftungsauslösende unerlaubte Verabredung zur Begehung von Betrug durch die Beteiligung an der Hinterziehung von diesem Mitgliedstaat geschuldeter Mehrwertsteuer gestützt wird?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-49/12

    Vorinstanz: Östre Landsret (Dänemark)

    Normen: EGV 44/2001 Art 1 Abs 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen