22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 6 · VI R 61/11
Werbungskosten, Erststudium, Zweitstudium, Verfassungswidrigkeit, Rückwirkung, Nettoprinzip
Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2012, 17:59 Uhr
Sind Aufwendungen für ein nach erfolgloser vierjähriger Erstausbildung, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviertes weiteres Studium als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Rückwirkungsverbot)?
Im Verfahren VI R 61/11 erging am 17. Juli 2014 ein Vorlagebeschluss an das BVerfG (Az. 2 BvL 22/14). Das Verfahren VI R 61/11 ist durch Beschluss vom 17. Juli 2014 ausgesetzt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 61/11
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 09.11.2011 2 K 862/09 F EFG 2012, 504
Normen: EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art 2, BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4, GG
Erledigt durch: Vorlage an BVerfG (Beschluss vom 17.07.2014) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Verwaltung