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  • 23.05.2012 · Anhängiges Verfahren · EWGV 2913/92 Art 19 · C-116/12

    Zollwert, Be- oder Verarbeitung von Stoffen

    Letzte Änderung: 23. Mai 2012, 12:45 Uhr, Aufgenommen: 23. Mai 2012, 12:45 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Serron (Griechenland), eingereicht am 05.03.2012, zu folgenden Fragen:

    1. Wird der Zollwert eingeführter Waren auch in dem Fall auf der Grundlage der Art. 19 und 32 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 bestimmt, dass der Vertrag die Be- oder Verarbeitung von Stoffen betrifft (Stoffe, die in das Land der Bearbeitung ausgeführt wurden, ohne in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden zu sein), die das in Art. 24 dieser Verordnung vorgesehene Niveau nicht oder nicht hinreichend besitzen, um den dadurch erzeugten Waren die Ursprungseigenschaft des Landes zu verleihen, in dem die Bearbeitung erfolgte?

    2. Falls die erste Frage bejaht wird, ändert sich die Antwort in dem Fall, dass die Einfuhr auf der Grundlage von Rechnungen und anderen Belegen, die für unrichtig gehalten werden, im Rahmen eines Kaufvertrags erfolgt zu sein scheint, sich aber zeigt, dass der Vertrag keine wesentliche Bearbeitung von aus dem Einfuhrland stammenden Stoffen zu einem konkreten bestimmbaren Preis betraf und dass der erklärte Zollwert dem tatsächlich zu zahlenden oder gezahlten Wert nicht entspricht?

    3. Falls die zweite Frage verneint wird, ändert sich die Antwort, wenn darüber hinaus auch eine Praxis nachgewiesen wird, die in der missbräuchlichen Nutzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen besteht, aus der der Betreffende einen Vorteil ziehen will?

    4. Falls festgestellt wird, dass die Art. 29 und 32 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 in einem Fall, wie er in der zweiten Frage beschrieben wurde, sowie dann, wenn die objektiven Umstände und die subjektiven Elemente der dritten Frage vorliegen, angewendet werden können, was ist der Wert des Bestandteils (wie im vorliegenden Fall Zucker), der in das eingeführte Erzeugnis integriert wurde und vom Einführer kostenlos zur Verfügung gestellt worden ist, wenn dieser Bestandteil, der nach Art. 146 Abs. 1 der Verordnung nicht in den passiven Veredelungsverkehr übergeführt werden konnte, nicht vom Einführer hergestellt worden ist, sondern von diesem zum Ausfuhrpreis erworben wurde (der wegen der Einordnung des Erzeugnisses in das Erstattungssystem kleiner ist als der auf dem nationalen Markt geltende Preis)?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-116/12

    Vorinstanz: Dioikitiko Protodikeio Serron (Griechenland)

    Normen: EWGV 2913/92 Art 19, EWGV 2913/92 Art 32, ZK Art 19, ZK Art 32, ZK Art 24, EWGV 2913/92 Art 24, EWGV 2913/92 Art 29, ZK Art 29, EWGV 2913/92 Art 146 Abs 1, ZK Art 146 Abs 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen