15.01.2013 · Anhängiges Verfahren · EWGV 1408/71 Art 76 Abs 1 · C-4/13
Leistungsgewährung, Familienangehörige, Ermessensentscheidung, gerichtliche Kontrolle
Letzte Änderung: 15. Januar 2013, 14:17 Uhr, Aufgenommen: 11. Januar 2013, 13:59 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 27.09.2012 zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass es im Ermessen des zuständigen Trägers des Beschäftigungsmitgliedstaats steht, Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt wird?
2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Aufgrund welcher Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 anwenden, als ob Leistungen im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen gewährt würden?
3. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Inwieweit unterliegt die Ermessensentscheidung des zuständigen Trägers der gerichtlichen Kontrolle?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-4/13
Vorinstanz: BFH 27.9.2012 (III R 40/09)
Normen: EWGV 1408/71 Art 76 Abs 1, EWGV 1408/71 Art 76 Abs 2, EStG § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 63 Abs 1 S 3, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, FGO § 102
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen