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  • 31.01.2013 · Anhängiges Verfahren · EGV 384/96 Art 13 · C-21/13

    Antidumping, Palettenhubwagen

    Letzte Änderung: 31. Januar 2013, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 31. Januar 2013, 12:00 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 19.09.2012 zu folgender Frage:

    Ist die Verordnung (EG) Nr. 499/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (Amtsblatt der Europäischen Union vom 16.06.2009 L 151/1) ungültig, weil die Kommission unter Verkennung der sich aus Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (Amtsblatt der Europäischen Union 1996 vom 06.03.1996 L 56/1) ergebenden Anforderungen an die Feststellung einer Umgehung von Antidumpingzollmaßnahmen eine Umgehung schon deswegen angenommen hat, weil sich der Umfang entsprechender Ausfuhren aus Thailand nach Einführung der Maßnahmen signifikant erhöht hat, obwohl die Kommission unter Hinweis auf fehlende Kooperation thailändischer Ausführer weitere konkrete Feststellungen nicht getroffen hat?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-21/13

    Vorinstanz: nanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 19.9.2012 (4 K 61/11)

    Normen: EGV 384/96 Art 13, EGV 499/2009, EGV 1174/2005

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen