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  • 09.02.2010 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 388/77 Art 17 · C-392/09

    Vorsteuerabzug, Rechnungsänderung

    Letzte Änderung: 9. Februar 2010, 09:36 Uhr, Aufgenommen: 9. Februar 2010, 09:36 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Baranya Megyei Birosag (Ungarn), eingereicht am 05.10.2009, zu folgenden Fragen:

    1. Ist eine Bestimmung eines Mitgliedstaats, die am 1. Januar 2008 nach dem Entstehen des Rechts auf Vorsteuerabzug in Kraft getreten ist und die im Hinblick auf den Abzug der für die im Geschäftsjahr 2007 erfolgte Erbringung von Dienstleistungen bzw. Lieferung von Waren erklärten und entrichteten Mehrwertsteuer die Änderung des Inhalts der Rechnungen und die Einreichung einer ergänzenden Erklärung verlangt, mit den Art. 17 und 20 der Sechsten Richtlinie vereinbar?

    2. Ist die in Art. 269 Abs. 1 des neuen Umsatzsteuergesetzes vorgesehene Regelung, nach der bei Vorliegen der dort festgelegten Voraussetzungen die Rechte und Pflichten sich auch dann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes richten, wenn sie bereits vor seinem Inkrafttreten - innerhalb des Verjährungszeitraums - entstanden sind, mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar, sind sie insbesondere objektiv gerechtfertigt, vernünftig und verhältnismäßig und stehen sie mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-392/09

    Vorinstanz: Baranya Megyei Birosag (Ungarn)

    Normen: EWGRL 388/77 Art 17, EWGRL 388/77 Art 20

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen