10.04.2013 · Anhängiges Verfahren · EGRL 96/2003 Art 24 Abs 2 · C-152/13
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
Letzte Änderung: 10. April 2013, 11:49 Uhr, Aufgenommen: 10. April 2013, 11:49 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf vom 18.03.2013 zu folgenden Fragen:
1. Ist der Begriff des Herstellers im Sinne des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. EU Nr. L 283/51, dahingehend auszulegen, dass hiervon auch Karosseriebauer oder Vertragshändler erfasst werden, wenn diese den Kraftstoffbehälter im Rahmen eines Herstellungsprozesses des Fahrzeugs eingebaut haben und der Herstellungsprozess aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen im Wege der Arbeitsteilung durch mehrere selbständige Unternehmen erfolgt ist?
2. Sollte die erste Frage zu bejahen sein: Wie ist in diesen Fällen das Tatbestandsmerkmal des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. EU Nr. L 283/51, auszulegen, wonach es sich um Kraftfahrzeuge "desselben Typs" handeln muss?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-152/13
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 18.3.2013 (4 K 3691/12 VE)
Normen: EGRL 96/2003 Art 24 Abs 2, EnergieStG § 15
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen