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  • 08.05.2013 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 388/77 Art 15 · C-563/12

    Mehrwertsteuer, Steuerneutralität, Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit

    Letzte Änderung: 8. Mai 2013, 19:22 Uhr, Aufgenommen: 8. Mai 2013, 19:22 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Kuria (Ungarn), eingereicht am 05.12.2012, zu folgenden Fragen:

    1. Können Art. 15 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden: alte Mehrwertsteuerrichtlinie) und Art. 146 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: neue Mehrwertsteuerrichtlinie) dahin ausgelegt werden, dass die Beförderung von für die Ausfuhr bestimmten Gegenständen nach Orten außerhalb der Gemeinschaft innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muss, damit sie als steuerfreie Ausfuhrlieferung eingestuft werden kann?

    2. Sind bei der Beantwortung der ersten Frage die im internationalen Handelsverkehr geltenden Klauseln, der Umstand, dass der Verkäufer, der Käufer oder der Beförderungsunternehmer gutgläubig oder bösgläubig waren, mit der erforderlichen Sorgfalt oder möglicherweise schuldhaft gehandelt haben, der Erklärungszeitraum oder der Umstand, dass die Beförderung der Gegenstände tatsächlich nicht fristgemäß, aber innerhalb der Verjährungsfrist für die steuerliche Veranlagung erfolgt ist, von Bedeutung?

    3. Ist es mit den Grundsätzen der Steuerneutralität, Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn das Recht eines Mitgliedstaats neben den in den Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen zusätzliche Voraussetzungen aufstellt und die Einstufung einer Ausfuhrlieferung als steuerfrei von objektiven und kumulativen Voraussetzungen abhängig macht, die sich aus den Richtlinien nicht ergeben?

    4. Können die Art. 15 der alten Mehrwertsteuerrichtlinie und 131 und 273 der neuen Mehrwertsteuerrichtlinie dahin ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat zum Zwecke der Bekämpfung der Steuerumgehung, des Steuermissbrauchs und des Steuerbetrugs sowie der korrekten Erhebung und Einziehung der Steuer steuerfreie Ausfuhrlieferungen von Voraussetzungen abhängig machen kann, wie sie in § 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. LXXIV aus 1992 über die Mehrwertsteuer und § 98 Abs. 1 des Gesetzes Nr. CXXVII aus 2007 über die Mehrwertsteuer vorgesehen sind?

    5. Ist es mit den Grundprinzipien des Unionsrechts und den Bestimmungen der Richtlinien vereinbar, wenn die Steuerbehörde die Einstufung einer steuerfreien Ausfuhrlieferung ändert und vom Steuerpflichtigen die Zahlung der Steuer verlangt, weil Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die die Artikel 15 und 146 der Richtlinien nicht vorsehen? Sollte die Frage bejaht werden: Unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-563/12

    Vorinstanz: Kuria (Ungarn)

    Normen: EWGRL 388/77 Art 15, EGRL 112/2006 Art 146, EGRL 112/2006 Art 131, EGRL 112/2006 Art 273

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen