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  • 29.05.2013 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 65 · C-107/13

    Mehrwertsteuerabzug, Lieferung, Neutralitätsgrundsatz, Steuerbemessungsgrundlage

    Letzte Änderung: 29. Mai 2013, 11:13 Uhr, Aufgenommen: 29. Mai 2013, 11:13 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad - Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 04.03.2013, zu folgenden Fragen:
    1. Sind in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens, in denen der mit einer geleisteten Vorauszahlung für eine künftige und klar bestimmte steuerbare Lieferung von Gegenständen verbundene Mehrwertsteuerabzug sofort und effektiv vorgenommen wurde, die Vorschriften des Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 65, Art. 90 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG zusammenhängend dahin auszulegen, dass in Anbetracht der aus objektiven und/oder subjektiven Gründen fehlenden Erbringung der Hauptgegenleistung gemäß den Lieferbedingungen, das Recht auf Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt seiner Ausübung zu versagen ist?
    2. Folgt aus dieser zusammenhängenden Auslegung und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass in dieser Konstellation die objektive Möglichkeit der Lieferantin, die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer und/oder die Steuerbemessungsgrundlage der Rechnung in der vom nationalen Gesetz vorgesehenen Art und Weise zu berichtigen, von (bzw. nicht von) Bedeutung ist, und wie würde sich eine solche Berichtigung auf die Versagung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs auswirken?
    3. Ist Art. 205 in Verbindung mit Art. 168 Buchst. a und Art. 193, auch unter Berücksichtigung des 44. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2006/112 so auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, dem Empfänger einer Lieferung den Vorsteuerabzug unter Anwendung ausschließlich solcher Kriterien zu versagen, die sie selbst in einem nationalen Gesetz aufgestellt haben, wonach einer anderen Person als dem Steuerpflichtigen eine Steuerschuld auferlegt wird, wenn in diesem Fall das steuerliche Endergebnis sich von dem Ergebnis unterscheiden würde, bei dem die vom Mitgliedstaat bestimmten Regeln strikt eingehalten worden wären?
    4. Falls die dritte Frage bejaht wird, sind nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei Anwendung von Art. 205 der Richtlinie 2006/112 zulässig und mit den Grundsätzen der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sie eine gesamtschuldnerische Haftung für die Entrichtung der Mehrwertsteuer unter Heranziehung von Vermutungen einführen, deren Voraussetzungen keine unmittelbar feststellbaren objektiven Tatsachen, sondern ausformulierte Institute des bürgerlichen Rechts sind, über die im Streitfall abschließend auf einem anderen Rechtsweg entschieden wird?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-107/13

    Vorinstanz: Administrativen sad - Veliko Tarnovo (Bulgarien)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 65, EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 185 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 205, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 193

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen